Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma W+Z Rohrsystem-Technik GmbH

§ 1

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten sie als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den Bedingungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.

§ 2

Unsere Angebote sind freibleibend und nur bei ausdrücklicher Bezeichnung bis zu acht Wochen nach Ausstellungsdatum verbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Stets gilt der Preis unserer Auftragsbestätigung.

§ 3

Sämtliche Zahlungen sind ausdrücklich in EURO (€) an uns zu leisten, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Bei Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Die Fälligkeit wird durch den Zugang von Abnahmepapieren gleich welcher Art nicht berührt.

§ 4

Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir bezüglich aller laufenden Aufträge nach entsprechender Anzeige an den Besteller die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird die Vorauszahlung bzw. die Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche berechtigt, die laufenden Aufträge zu stornieren und dem Besteller die hierfür bisher entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

§ 5

Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers aus dem selben Vertragsverhältnis gem.
§§ 273 und 320 BGB, §§ 369 HGB. Sollte sich herausstellen, dass dieser Ausschluss den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist,
so können wir jegliche Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers durch schriftliche Bankbürgschaft
im Wert des zu sichernden Rechts abwenden. Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur zulässig, wenn wir
die Gegenforderung nicht bestreiten oder diese rechtskräftig festgestellt wird.

§ 6

Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Bezeichnung verbindlich. Auf Verzugsschaden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung haften wir nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 7

Alle Lieferungen erfolgen unfrei und unversichert. Die Gefahr geht auch bei freier Lieferung oder Verwendung unserer Transportmittel mit dem Verlassen unseres Werkes bzw. des Werks des Vorlieferanten auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

§ 8

Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikationsund Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Der Besteller muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn die Ware in Be- oder Verarbeitung oder in Benutzung genommen wurde. Für die Funktionsfähigkeit und
Eignung des Liefergegenstandes haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesichert haben. Transportschäden werden nur anerkannt, wenn ein Schadensprotokoll des Frachtführers vorliegt.
Bei begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, die dessen Wert erhöhen oder unberührt lassen, rechtfertigen dann nicht die Ablehnung des Liefergegenstandes durch den Besteller, wenn die Abweichung die beabsichtigte Verwendung (Weiterverkauf, betrieblicher Gebrauch etc.) nicht beeinträchtigen. Alle Daten, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen.

§ 9

Einen etwaigen Verzögerungsschaden und/oder einen Schaden wegen Nichterfüllung haben wir unter Ausschluss weitergehender Haftung nur zu ersetzen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer leitenden Angestellten zurückzuführen sein sollte. Sollte sich herausstellen, dass diese Haftungsbegrenzungen den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, leisten wir Schadensersatz, jedoch nicht

• für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn des Bestellers oder seines Abnehmers,
• für einen Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Ver tragsverletzung nicht hatten vor aussehen müssen (voraussehbarer Schaden).

Außerdem ist diese Schadenersatzpflicht der Höhe nach auf den Betrag der mit uns vereinbarten Vergütung (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) begrenzt. Beruht der Verzögerungsschaden auf grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten, so haften wir ebenfalls nur für den voraussehbaren Schaden. In gleicher Weise ist unsere Produzentenhaftung bei Entwicklungsschäden, Konstruktion-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern oder Fehler der Produktbeobachtung beschränkt. Soweit ein Mangel auf fehlerhaftem Material beruht, treten wir bereits jetzt unsere sämtlichen Ansprüche gegen die Materiallieferanten an den Besteller ab, unsere Haftung ist insoweit ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche verjähren in 6 Monaten seit Abnahme des Liefergegenstandes. Folgekosten werden auf keinen Fall anerkannt.

§ 10

Bis zur Erfüllung aller (Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und seine Konzernunternehmen zur Zeit der Bestellung und künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert den Wert der
Forderung um mehr als 10% übersteigt. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Das Anwartschaftsrecht des Bestellers erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung/Umbildung neu entstandene Sache. Bei Vorliegen eines Verbindungs-/Vermischungstatbestandes im Sinne der §§ 946-948 BGB ist der Besteller- soweit die Hauptsache in seinem Eigentum steht - verpflichtet, uns Miteigentum zu verschaffen. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem (Mit-) Eigentum stehende Vorbehaltsware zu veräußern oder weiter zu verarbeiten.
Eine Verpfändung- oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder des daran bestehenden Anwartschaftrechtes ist unzulässig. Aus der bei einer Weiterveräußerung oder jedem anderen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden - auch zukünftigen - Forderungen des Bestellers gegen Dritte tritt der Besteller sicherungshalber einen erstrangigen Teilbetrag bis zur Höhe unserer Rechnung an uns ab. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung in einen Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden an uns ab, und zwar in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte oder weiter verarbeitete Vorbehaltsware berechnet haben. Der Besteller wird bis auf Widerruf ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, die Abtretung auf unsere Aufforderung hin offen zu legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Bestellers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen die Vorbehaltsware auf seine Kosten an uns herauszugeben, bzw. einen Herausgabeanspruch gegen einen Dritten an uns abzutreten. Die Rücknahme erfolgt zu dem von uns erzielten Erlös. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 11

Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Nebenabgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer. Ändern sich nach Vertragsabschluß die Kostenfaktoren, so sind wir zu einer Kostenerhöhung entsprechenden Anpassung der Preise berechtigt. Bei einer Anpassung von mehr
als 10% kann der Besteller innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Anpassungsrechnung vom Vertrag zurücktreten. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

§ 12

Der Export der von uns gelieferten Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.

§ 13

Der Besteller kann nur mit unserem Einverständnis vom Auftrag zurücktreten. Wir sind berechtigt bei Rücktritt des Bestellers vom Auftrag alle bis dahin entstandenen Kosten plus entgangenen Gewinn zu berechnen. Bei Rücknahme von Lagerware berechnen wir 15% vom Nettowarenwert. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittgrundes.

§ 14

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hier von nicht berührt.

§ 15

Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Siegen. Soweit der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl Siegen oder Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

§ 16

Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.

Stand Januar 2015